19.02
2007

Bulk Mail, Junk Mail SPAM

Hierbei handelt es sich um unverlangt zugesandte Werbung via E-Mail. Ähnlich wie die Telefaxwerbung, ist dies gemäss § 1 UWG unzulässig. Der “Belästigte” sollte dem Absender eine E-Mail mit der Bitte um Unterlassung weiterer Werbung schicken. Unterlässt der Werbende daraufhin seine Aktivität nicht, kann ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Dieser schickt dem “Quälgeist” dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Kosten hierfür trägt in der Regel der abgemahnte Werbende. Auch Kaufleute können sich so gegen Junk Mail wehren.

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